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Titel:
Vergleichsurkunde über ein Waldstück im Speicher
Thema: Politik
Ort: Speicher (Karte anzeigen)
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Datum: 14.09.1674
Masse: 14 x 40 cm (ausgebreitet, exkl. Siegel)
Standort: Kantonsbibliothek Appenzell Ausserrhoden, Ms 556:2
Urheber/-in:
Beschreibung:
Die vorliegende auf den 14.9.1674 datierte Urkunde hält den Streit zwischen Hans Bruderer und Hans Eugster von der Hohrüti im Speicher und dessen gerichtliche Beilegung fest. Im Streit ging es darum, dass Hans Bruderer auf seiner „wäd“ (Weide) einen Wald neben Hans Eugsters Wald wachsen liess. Verhandelt wurde der Streit unter Hauptmann Ulrich Krüsi, dem Speicherer Hauptmann Hans Rechsteiner und dem Gruber Hauptmann Jagg Lendenmann. Die beiden Streitparteien Bruderer und Eugster konnten darauf geeinigt werden, dass Eugsters Wald ausgemessen wurde und künftig diese Grösse behalten musste. Beglaubigt wurde das Dokument durch das Siegel des Ausserrhoder Landweibels Hans Jacob – dieses Siegel hat eine zentrale Bedeutung für die Urkunde, denn erst mit diesem (oder ersatzweise mit einer Unterschrift) erhielt die Urkunde ihre rechtliche Beweiskraft.
Geschichte:
Nach der Landteilung von 1597 musste Ausserrhoden die staatlichen Einrichtungen, darunter das Gerichtswesen durch Teilrevisionen und Änderungen den neuen Verhältnissen anpassen. Erst wurde ein Geschworenes Gericht und ein Gassen- oder Bussengericht eingesetzt. Ungefähr ab Mitte des 17. Jahrhunderts wurden zivile Streitigkeiten und polizeiliche Übertretungen von den beiden Kleinen Räten vor und hinter der Sitter geregelt, der Grosse Rat (oder Gebotene Rat) übernahm als oberste Instanz alle Zivil- und Straffälle, die von den Kleinen Räten an ihn gewiesen wurden. Über leichtere Vergehen konnten der Kleine und der Grosse Rat an all ihren Tagungsorten entscheiden, Hochgerichtsprozesse konnten jedoch nur beim Stab in Trogen abgehalten werden.
Der Grosse Rat setzte sich gemäss dem staatrechtlichen Handbuch von Simler/Leu aus dem Jahr 1722 zusammen aus den Landesbeamten, den zwei Bauherren, dem Siechenpfleger, den regierenden Hauptleuten, dem Landweibel und dem Landschreiber. Der Landweibel als Mitglied des Grossrates hatte verschiedene Aufgaben im Gerichtswesen inne, unter anderem konnte er mittels eines eigenen Siegels Urkunden Rechtskraft verleihen. Die Kleinen Räte wurden gestellt vom regierenden Landammann, je einem abwechselnd aufgebotenen Bezirkslandesbeamten, von einem Teil der Räte des jeweiligen Tagungsortes und einem abwechslungsweise abgeordneten Ratsherrn jeder Gemeinde des Bezirks.
Autorin: Katharina Merian, Speicher
Literatur:
Dubler, Anne-Marie: Urkunden. In: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 7.7.2008. http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D12803.php (11.8.2011).
Schläpfer, Walter: Appenzeller Geschichte, Bd. II. Appenzell Ausserrhoden von 1597 bis zur Gegenwart. Herisau 1976, S. 44-55.
Transkription:
Kund und zu wüssen gethun dene allermänigklichen offenbar in kraft diss Brieffs. Alls dan die Ehrsammen Hanss Eugster und Hanss Bruoderer, uff der Horrüti, Landlüt im Land Appenzell In ein missverständnuss kommen umb daz besagter Hanss Bruoderer willens war, einen jungen wald auffkommen und wachsen zlassen in seiner wäd im nördlig genambt, allernächst bey des Hanss Eugsters wald, so sind sy desswegen entlich durch fründliche underhandlung und zureden Herrn Haubtmann Ullrich Krüsi, Herrn Haubtman Hanss Rechsteiner vom Sbicher und Herrn Haubtman Jagg Lendenmans auss der Gruob, uff folgende weiss verglichen und dess einigen worden. Namlich so habend sie dess Hanss Eugsters altem wald aus glorchet [=ausgemessen] und gmarchet, mit der heiteren abred und erläuterung, dass disse Lorchen [=Masse] zu ietz besagtem Hanss Eugsters altem wald allein sollend zuogehören und dienen und wass innert dissen Lorchen und marchen begriffen ist ietz und zuo allen Zeiten, und der neuw aufwachsende Wald oder die ihnhaber desselben nüt an mehr gedachten Lorchen haben. Dass habend sie einanderen versprochen, stiff und vest zuo halten für sie und ihre nachkommen so disse Wäld ihn haben und besitzen. Gethrüwlich und ungefahrlich und deme zuo warer urkund und glauben, so habend sy bederseits mit ernstlichem Fleiss erbeden, den ehrsamen Weissen Hanss Jacoben disser Zeit Landtweibel der usseren Roden dess Landts Appenzell, dass er sein eigen Insigel für sie und alle ihre nachkommen öffentlich thue henckhen an disseren Brieff, der geben ist den vierzehenden Tag Herbstmonath [=September] nach der Geburth Jesu Christi unssers ewigen Heillandts und Erlössers Sechszehnhundert Sibenzg und vier Jahr gezelt.
Transkribiert von Dr. Cornel Dora, Stiftsbibliothek St. Gallen, 24.2.1997.
Tags:
Recht, Urkunde, Speicher, Landweibel, Siegel, Gericht, Vergleich
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