Zeitzeugnisse

Drucken Alle Suchresultate Artikel davor Artikel danach

 

Bild

Titel:

Sonntagsöffnungszeiten der Geschäfte in Herisau

Thema: Wirtschaft

Ort: Herisau    (Karte anzeigen)

Grössere Kartenansicht

Datum: --.05.1907

Masse: 37 x 56 cm

Standort: Kantonsbibliothek Appenzell Ausserrhoden, KB-011391/402

Urheber/-in:

Beschreibung:

Das vorliegende Plakat zum Ladenschluss der Geschäfte war ein Flyer, der im  Jahr 1907 den Herisauer Haushalten zugeschickt oder an verschiedenen Orten aufgelegt wurde. Der Flyer informierte über die Änderung der Ladenöffnungszeiten am Sonntag per 1. Juni 1907.

Geschichte:

Die Sonntagsruhe wurde in allen europäischen Ländern in der Gesetzgebung verankert, weshalb die Sonntagsarbeit heute und in der Vergangenheit gesetzliche Einschränkungen erfährt und erfahren hat. In der Schweiz wurde mit dem Fabrikgesetz von 1877, mit dem 11-Stundentag unter der Woche und mit einem 10-Stundentag am Samstag die Arbeitszeit in der Schweiz gesetzlich verankert. Die Sonntagsarbeit in den Fabriken wurde durch dieses Fabrikgesetz verboten. Die übrigen Betriebe fielen in die Kompetenz der Kantone, in denen sich um 1900 entsprechende Vorschriften häuften, was im vorliegenden Flyer ersichtlich wird.

Anhand des Gesetzbuches für den Kanton Appenzell A. Rh. von 1883 (bis 1920 unverändert) wurde für die Herisauer Sonntagsgeschäfte des Jahres 1907 folgende Bestimmung erlassen: Alle geselligen Vergnügungen und alle nicht dringend notwendigen Arbeiten waren an Sonn- und Kommunionstagen, welche die Sonntagsfeier stören konnten, untersagt; falls eine staatlich anerkannte Religionsgenossenschaft beim Gottesdienst gestört würde, muss ein Bussgeld von Fr. 100.- bezahlt werden. An Bet- und Kommunionstagen waren die Bestimmungen noch strenger;  während des Vormittagsgottesdienstes war keinen Verkaufsläden und keinen Wirtshäusern das Geschäft erlaubt. Offensichtlich hatten nicht alle Herisauer Geschäfte diese Bestimmungen eingehalten, weshalb die Änderungen der Ladenöffnungszeiten am Sonntag mittels Flyers per 1. Juni 1907 nochmals für alle festgehalten wurden.

An der Landsgemeinde vom 25. April 1920 wurden noch genauere Vorschriften betreffend des Sonntags-Ladenschluss festgehalten: Ausgenommen von den zwei letzten Sonntagen vor Weihnachten, an denen das Offenhalten nach Schluss der Vormittagsgottesdienste bis abends 19 Uhr gestattet war, mussten an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen sämtliche Läden, Verkaufsstände und Verkaufsmagazine geschlossen bleiben. Den einzelnen Gemeinden wurde das Recht zugesprochen, Lebensmittel-, Blumen- und Zigarrengeschäften, Konditoreien und Bahnhofkiosken das Offenhalten an Sonntagen während gewisser Tagesstunden zu bewilligen. Die Apotheken sollten nicht von den Bestimmungen betroffen sein, ausser es gab zwei Apotheken im Dorf, dann mussten sie abwechslungsweise an den Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Übertretungen dieser Gesetze wurden mit einem Bussgeld von Fr. 10.- bis Fr. 300.- geahndet.

Die Bestimmungen der Landsgemeinde von 1920 zum Sonntags-Verkauf blieben bis am 19. September 2011 mit kleinen Veränderungen in Kraft.

Autorin: Nina Sonderegger, Speicher

Literatur:

Degen, Bernhard: Arbeitszeit. In: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 13.04.2007. http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D13910.php (03.02.2012).

Gesetzbuch für den Kanton Appenzell A. Rh. Enthaltend sämmtliche gegenwärtig in Kraft stehenden kantonalen Gesetze nebst Bundes= und Kantons=Verfassung, Herisau 1998, S. 145f.

Gesetzessammlung des Kanton Appenzell A. Rh.: Gesetz über den Sonntagsverkauf. http://www.bgs.ar.ch/frontend/versions/577 (06.02.2012).

Kantonskanzlei (Hrsg.): Bereinigte Gesetzessammlung. Am 15. November 1956 in Kraft stehende kantonale Erlasse, 1, Herisau 1957, S. 651.

Totalrevision des Gesetzes über den Sonntagsverkauf. Erläuternder Bericht.  http://www.ar.ch/fileadmin/user_upload/Volksrechte/Vernehmlassungen/Sonntagsverkauf/Erl%C3%A4uternder_Bericht_zur_Totalrevision.pdf (03.02.2012).

Transkription:

Sonntags-Ladenschluss!
Vom 1. Juni 1907 an bleiben unsere Geschäfte
nach beendigtem Gottesdienste wie folgt geöffnet:
Im Sommer: Von 10 Uhr Vorm. bis Nachmitt. 3 Uhr.
Im Winter: „ 11 Uhr „ „ „ 4 Uhr.
Herisau im Mai 1907.

Tags:

Gesetz, Erwerbstätigkeit, Plakat, Information, Sonntagsverkauf

Ähnliche Themen:

Erwerbstätigkeit Plakat Gesetz Information Sonntagsverkauf